Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1994 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.06.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
§ 1101.07.199431.05.2002 BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 515/1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Tarife

Paragraph 11, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt für Landwirtschaft oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

  1. Absatz 2,Im Tarif kann vorgesehen werden, daß das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorganes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
  2. Absatz 3,Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesamt für Landwirtschaft oder von der landwirtschaftlichen Bundesanstalt, um deren Tarif es sich handelt, auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.
  3. Absatz 4,Entgelte für nicht regelmäßig anfallende Hilfsgeschäfte werden im Einzelfall nach dem Grundsatz der Kostendeckung festgesetzt.

Gesetzesnummer

10010828

Dokumentnummer

NOR12137794

Alte Dokumentnummer

N8199438887J