Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Bundesanstalt für Fortpflanzung und Besamung von Haustieren
§ 22. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Thalheim bei Wels.Paragraph 22, (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Thalheim bei Wels.
(2)Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Andrologie, Gynäkologie, Genetik, Biologie, Pathologie sowie Hygiene und Technologie der Fortpflanzung der Haustiere.
(3)Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
Forschung auf den Gebieten Andrologie, Gynäkologie und Technologie der Fortpflanzung einschließlich Besamung;
Prüfung von Haustieren und Tiersamen auf Eignung für die künstliche Besamung (insbesondere hinsichtlich Samenmerkmale, Befruchtungsfähigkeit, hygienische Voraussetzungen);
Beratung von Besamungsstationen in technischen und hygienischen Angelegenheiten; Aus- und Weiterbildung von Besamungstechnikern und Besamungstierärzten;
Beschaffung und Haltung von Vatertieren sowie Gewinnung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von Tiersamen im Rahmen einer Besamungsstation;
Mitwirkung bei der Vollziehung von Landesgesetzen in Angelegenheiten der Tierzucht.
Dokumentnummer
NOR12137805
Alte Dokumentnummer
N8199438898J