Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Bundesanstalt für Landtechnik
§ 22. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.Paragraph 22, (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.
(2)Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet Landtechnik, das sind alle maschinen-, verfahrens-, energie- und arbeitstechnischen Angelegenheiten in der Landwirtschaft und die nachwachsenden Rohstoffe für den Nichtnahrungsmittelbereich.
(3)Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet Landtechnik und der nachwachsenden Rohstoffe;
Untersuchung von Verfahren der landwirtschaftlichen Arbeitswirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft sowie der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung;
Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, auf Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen für den Nichtnahrungsmittelbereich.
Schlagworte
Betriebssicherheit
Dokumentnummer
NOR12139533
Alte Dokumentnummer
N8199654874J