Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Bundesanstalt für Landtechnik
§ 23. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.Paragraph 23, (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.
(2)Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet Landtechnik, das sind alle maschinen-, verfahrens-, energie- und arbeitstechnischen Angelegenheiten in der Landwirtschaft und die nachwachsenden Rohstoffe für den Nichtnahrungsmittelbereich.
(3)Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet Landtechnik und der nachwachsenden Rohstoffe;
Untersuchung von Verfahren der landwirtschaftlichen Arbeitswirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft sowie der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung;
Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, auf Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen für den Nichtnahrungsmittelbereich.
Schlagworte
Betriebssicherheit
Dokumentnummer
NOR12137806
Alte Dokumentnummer
N8199438899J