Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
31.12.1996 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2331.12.199631.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
§ 2301.07.199430.12.1996 BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Bundesanstalt für Milchwirtschaft

Paragraph 23, (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wolfpassing, politischer Bezirk Scheibbs.

  1. Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Gewinnung, Sammlung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Milch und Erzeugnissen aus Milch und von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden.
  2. Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Forschung und Entwicklung auf den Sektoren Eutergesundheit, Milchhygiene, Gewinnungs- und Sammlungstechnik, Verfahrenstechnik, Qualitätssicherung, Analysentechnik im chemischen und mikrobiologischen Bereich, sowie Milch und Erzeugnisse aus Milch und andere Erzeugnisse, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden.
    2. Ziffer 2
      Untersuchung von Milch, Erzeugnissen aus Milch, von Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden und von Milchersatzprodukten. Untersuchung und Prüfung von Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und Reinigungs- und Desinfektionsmitteln im Zusammenhang mit der Milchwirtschaft. Untersuchung und Prüfung von Maschinen und Geräten zur Gewinnung, Sammlung, Lagerung, Be- und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch; Verleihung von Prüfzeichen für derartige Geräte und Maschinen.
    3. Ziffer 3
      Be- und Verarbeitung der zugekauften Milch in dem für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecken notwendigen Ausmaß, sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte.
    4. Ziffer 4
      Herstellung und Abgabe von Reinkulturen und Standardeichlösungen für die Milchwirtschaft.

Schlagworte

Bearbeitung, Gewinnungstechnik, Reinigungsmittel, Versuchszweck, Forschungszweck

Gesetzesnummer

10010828

Dokumentnummer

NOR12139534

Alte Dokumentnummer

N8199654875J