Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau
§ 26. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.Paragraph 26, (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2)Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.
(3)Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
Forschung auf dem Gebiet Gartenbau einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;
Untersuchung von gärtnerischen Böden und Substraten sowie von Gießwasser; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;
Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials;
Planung auf dem Gebiet Garten- und Landschaftsgestaltung.
Schlagworte
Gartengestaltung
Dokumentnummer
NOR12137809
Alte Dokumentnummer
N8199438902J