Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.06.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Personalvertretung
§ 26. (1) Die bisher an der Bundesanstalt für Pflanzenbau, der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft und der Bundesanstalt für Agrarbiologie eingerichteten Dienststellenausschüsse führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.Paragraph 26, (1) Die bisher an der Bundesanstalt für Pflanzenbau, der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft und der Bundesanstalt für Agrarbiologie eingerichteten Dienststellenausschüsse führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.
(2)Absatz 2,Die bisher an den Forstlichen Ausbildungsstätten und an der Forstlichen Bundesversuchsanstalt eingerichteten Dienststellenausschüsse führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.
(3)Absatz 3,Nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode sind im Bereich des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald in Wien und in den Forstlichen Ausbildungsstätten Ort und Ossiach jeweils ein eigener Dienststellenausschuss gemäß § 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, einzurichten.Nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode sind im Bereich des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald in Wien und in den Forstlichen Ausbildungsstätten Ort und Ossiach jeweils ein eigener Dienststellenausschuss gemäß Paragraph 4, Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, einzurichten.
Dokumentnummer
NOR40029233