Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
Text
Banderole
§ 45. (1) Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Litern abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluß in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen, wobei jedoch für Land-, Qualitäts- und Prädikatswein einerseits sowie für sonstige Weine andererseits Banderolen zu verwenden sind, die farblich oder optisch eindeutig voneinander abweichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen festzulegen. Es ist darauf zu achten, daß die Abwicklung der Vergabe möglichst einfach, sparsam und zweckmäßig erfolgen kann. Jedenfalls ist die Banderole mit einer fortlaufenden Nummer, aus der die ausgebende Bezirksverwaltungsbehörde ersichtlich ist, und mit der Angabe des Nenninhaltes des Behältnisses zu versehen.Paragraph 45, (1) Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Litern abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluß in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen, wobei jedoch für Land-, Qualitäts- und Prädikatswein einerseits sowie für sonstige Weine andererseits Banderolen zu verwenden sind, die farblich oder optisch eindeutig voneinander abweichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen festzulegen. Es ist darauf zu achten, daß die Abwicklung der Vergabe möglichst einfach, sparsam und zweckmäßig erfolgen kann. Jedenfalls ist die Banderole mit einer fortlaufenden Nummer, aus der die ausgebende Bezirksverwaltungsbehörde ersichtlich ist, und mit der Angabe des Nenninhaltes des Behältnisses zu versehen.
(2)Absatz 2,Die Banderole oder eine Bezugsberechtigung für in Kapseln oder Flaschenverschlüssen eingedruckte Banderolen sind über Antrag desjenigen, der Wein gemäß Abs. 1 in Verkehr zu bringen beabsichtigt, von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt.Die Banderole oder eine Bezugsberechtigung für in Kapseln oder Flaschenverschlüssen eingedruckte Banderolen sind über Antrag desjenigen, der Wein gemäß Absatz eins, in Verkehr zu bringen beabsichtigt, von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat genaue Angaben über die voraussichtliche Menge der abzufüllenden Weine und den Inhalt des Behältnisses zu machen, bei Prädikatsweinen auch die Bestätigung über die Lesegutkontrolle (§ 43 Abs. 4) vorzulegen und nachzuweisen, daß die Menge an Wein, für die er Banderolen beantragt, im Kellerbuch eingetragen ist.Der Antragsteller hat genaue Angaben über die voraussichtliche Menge der abzufüllenden Weine und den Inhalt des Behältnisses zu machen, bei Prädikatsweinen auch die Bestätigung über die Lesegutkontrolle (Paragraph 43, Absatz 4,) vorzulegen und nachzuweisen, daß die Menge an Wein, für die er Banderolen beantragt, im Kellerbuch eingetragen ist.
(4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden Betrieb Aufzeichnungen über die Ausgabe der Banderolennummern zu führen (wie Tag der Ausgabe, Menge des Weines und der dazugehörigen Banderolennummern, Antragsteller, Kellerbuch).
(5)Absatz 5,Alle Bundesorgane haben - ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht - von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen die Bestimmungen des Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.Alle Bundesorgane haben - ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht - von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatz eins, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Schaumwein (Sekt).Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten nicht für Schaumwein (Sekt).
(7)Absatz 7,Mit der Weinsteuer ist von den Abgabenbehörden des Bundes ein Marketingbeitrag nach den für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften zu erheben. Der Marketingbeitrag ist eine Einnahme des Bundes und ist zweckgebunden für Förderungsmaßnahmen der Weinwirtschaft zu verwenden. Die Höhe des Marketingbeitrages hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
(8)Absatz 8,Für Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden, ist Abs. 7 nicht mehr anzuwenden.Für Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden, ist Absatz 7, nicht mehr anzuwenden.