Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zulassung von Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 1. (1) Die in der Anlage 1 festgelegten Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind zugelassen.Paragraph eins, (1) Die in der Anlage 1 festgelegten Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind zugelassen.
(2)Absatz 2,Nicht zugelassen sind Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 7 und 11 bis 15 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.Nicht zugelassen sind Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 und 11 bis 15 des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung in den §§ 17 bis 25 müssen die einem Typ gemäß Abs. 1 entsprechenden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den in der Anlage 1 festgelegten besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften entsprechen.Unbeschadet der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung in den Paragraphen 17 bis 25 müssen die einem Typ gemäß Absatz eins, entsprechenden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den in der Anlage 1 festgelegten besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften entsprechen.
Schlagworte
Kennzeichnungsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12138030
Alte Dokumentnummer
N8199443838J