Rechtstracker.at

Anl. 1b

Fassungen
22.12.1994 bis 29.07.1998 — BGBl. Nr. 1007/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1b30.07.199831.01.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004
Anl. 1b22.12.199429.07.1998 BGBl. Nr. 1007/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins b

Inkrafttretensdatum

22.12.1994BGBl. Nr. 1007/1994

Außerkrafttretensdatum

29.07.1998

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage 1, Teil B:

Typenliste für Düngemittel, die nicht als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen, für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

Vorbemerkung:

Das Granulieren und Beschichten der Granulate mit gesundheitlich und ökologisch unbedenklichen, im Boden abbaubaren Stoffen ist bei allen im Teil B der Anlage 1 angeführten Düngemitteltypen zulässig.

Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich die Nährstoffgehalte auf Frischsubstanz.

Typenbezeichnung: Mineralischer Stickstoffdünger

Mindestgehalt:

10% N

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:

Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff, Calciumcyanamid, Dicyanamid, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid

Bewertung, weitere Erfordernisse:

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Bei einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstofform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben.

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

Calciumnitrat, Magnesiumnitrat, Natriumnitrat, Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonsulfatsalpeter, Dicyandiamid, Calciumcyanamid, Harnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Magnesiumcarbonat, Dolomit, Calciumoxid,

Magnesiumsulfat

Besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N: 28%.
  2. Ziffer 2
    Bei ammoniumnitrathältigen Düngemitteln beträgt der Mindestgehalt an Calciumcarbonat oder Dolomit 20%, wobei diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90% aufweisen müssen.
  3. Ziffer 3
    Biurethöchstgehalt: Gesamt-Stickstoff x 0,03.
  4. Ziffer 4
    Bei flüssigen Stickstoffdüngern ist ein Hinweis über die richtige Anwendung, Lagerung und Sicherheitsbestimmungen zu geben.
  5. Ziffer 5
    Der Gehalt von 46% Gesamt-N darf nicht überschritten werden.
  6. Ziffer 6
    Der Gehalt an Calciumoxid, Magnesiumoxid, Natriumoxid und Schwefel ist anzugeben, wenn er mehr als 5% CaO, MgO, Na tief 2
    O bzw. S beträgt.
  7. Ziffer 7
    Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, so ist in der Kennzeichnung darauf mit dem Satz „Enthält Langzeitstickstoff'' unter Angabe des Gehaltes hinzuweisen.

Typenbezeichnung: Mineralischer Phosphatdünger

Mindestgehalt:

5% P tief 2 O tief 5

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:

mineralsäurelösliches oder neutralammon-citratlösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat, in 2%iger Ameisensäure lösliches Phosphat, alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat

Bewertung, weitere Erfordernisse:

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches, neutral-ammoncitratlösliches oder alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat, mindestens 35% des angegebenen Gehaltes an mineralsäurelöslichem P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich. Ab einem Anteil von mehr als 35% wasserlöslichem P tief 2 O tief 5 am Gesamtgehalt ist dieser Gehalt anzugeben.

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

gemahlene, teil- oder vollaufgeschlossene Rohphosphate, Phosphorsäure, Kalk (auch aus Meeresalgen), Schwefelsäure, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Alkalicalciumphosphat, Calciumsilicat, Calciumsilicophosphate,

Aluminium-Calciumphosphat

Besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Bei der Angabe der Gehalte darf auf den Magnesiumgehalt hingewiesen werden, wenn er mehr als 2% Gesamt-MgO beträgt, und auf den CaCO3 bzw. MgCO3-Gehalt, wenn er mehr als 5% beträgt.
  2. Ziffer 2
    Bei weicherdigen Rohphosphaten muß der Siebdurchgang mindestens 99% bei 0,125 mm und 90% bei 0,063 mm lichter Maschenweite betragen.

Typenbezeichnung: Mineralischer Kalidünger

Mindestgehalt:

10% K tief 2 O

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:

wasserlösliches Kaliumoxid

Bewertung, weitere Erfordernisse:

Kali bewertet als wasserlösliches K tief 2 O

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

Kalirohsalz, Kaliumchlorid, Magnesiumsalze, Kaliumsulfat, Kieserit

Besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Ein Magnesiumgehalt ab 5% bewertet als wasserlösliches MgO ist anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Der Natriumgehalt ist anzugeben, wenn er mehr als 5% Na tief 2 O beträgt.

Typenbezeichnung: Mineralischer Kalk- und Magnesiumdünger

Mindestgehalt:

65% CaCO tief 3 + MgCO tief 3 bzw. 30% CaO + MgO bezogen auf das Produkt. Bei Carbokalken oder Feuchtkalken gelten diese Werte für die Trockensubstanz.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:

Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Calciumoxid, Magnesiumoxid

Bewertung, weitere Erfordernisse:

Calcium bewertet als Gesamt-CaO, Magnesium bewertet als Gesamt-MgO; Kalk bewertet als CaCO tief 3, Magnesiumcarbonat bewertet als MgCO tief 3.

Die Reaktivität von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, muß mindestens 30% betragen, ab einem Gehalt von 25% MgCO tief 3 mindestens 10%.

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

Calciumhydroxid, Magnesiumhydroxid, Silicate von Calcium und Magnesium, Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit, Branntkalk, Löschkalk, Algenkalk, Geflügelkotkalk, Kalk aus der Kalkstickstoffherstellung, Carbonatationskalk aus der Zuckerindustrie, Konverterkalk, Hüttenkalk, Gesteinsmehle, Rückstandskalke, Rohphosphate, aufgeschlossene Phosphate, Kaliumchlorid, Kaliumsulfat, Kaliumcarbonate

Besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Der Ausgangsstoff ist anzugeben. Bei Mischkalken ist der Anteil der Ausgangsstoffe am Gesamtgehalt anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Bei Zusatz von Phosphat ist der Gehalt in % P tief 2 O tief 5 mineralsäurelöslich bzw. alkalisch ammoncitratlöslich bzw. in 2%iger Ameisensäure löslich anzugeben.
  3. Ziffer 3
    Bei Zusatz von Kalidüngern ist der Gehalt in % K tief 2 O wasserlöslich anzugeben.
  4. Ziffer 4
    Bei industriellen Rückstandskalken ist das Produktionsverfahren in der Kennzeichnung anzugeben, bei dem diese Rückstände anfallen.
  5. Ziffer 5
    100% Siebdurchgang bei 1 mm lichter Maschenweite, mindestens 80% bei 0,3 mm, bei gekörnten Produkten 97% bei 6,3 mm.
  6. Ziffer 6
    Bei Feuchtkalken ist der errechnete CaO + MgO bzw. CaCO tief 3 + MgCO tief 3-Gehalt im Produkt anzugeben.

Typenbezeichnung: Mineralischer Calcium-, Magnesium- und

Schwefeldünger

Mindestgehalt:

  mindestens einer der nachgenannten Gehalte: 10% CaO

                                              10% MgO

                                              10% S

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:

Gesamt-Calcium, Gesamt-Calciumoxid, Gesamt-Magnesiumoxid, Schwefel, wasserlösliches Magnesiumoxid, Schwefel, Gesamtschwefel

Bewertung, weitere Erfordernisse:

Ist mehr als 50% des angeführten Gesamtgehaltes wasserlöslich, so ist der wasserlösliche Anteil anzugeben.

Calcium bewertet als Gesamt-Calciumoxid oder als wasserlösliches Calciumoxid, Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid oder als wasserlösliches MgO, Schwefel bewertet als Gesamtschwefel, als wasserlöslicher S oder als Schwefelsäureanhydrid

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

Ca-Salze und Mg-Salze (Chloride, Sulfate, Carbonate, Oxide), Schwefel, Kaliumsulfat; auch aus industriellen Rückständen

Besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Kalium bewertet als K tief 2 O wasserlöslich darf ab einem Gehalt von 5% angegeben werden. Bei Zusatz von Kalidünger ist der Gehalt in % K tief 2 O wasserlöslich anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Bei industriellen Rückständen ist das Produktionsverfahren in der Kennzeichnung anzugeben, bei dem diese Rückstände anfallen.

Typenbezeichnung: Mineralischer Spurennährstoffdünger

Mindestgehalte:

  mindestens einer der nachgenannten Gehalte: 0,2%  Bor

                                              0,02% Kobalt

                                              0,1%  Kupfer

                                              1%    Eisen

                                              0,5%  Mangan

                                              0,01% Molybdän

                                              0,1%  Zink

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:

Spurennährstoffe bewertet als wasserlösliche Gehalte oder als

Gesamtgehalte

Bewertung, weitere Erfordernisse:

Der Spurenelementgehalt ist als wasserlöslicher Gehalt oder als

Gesamt- und wasserlöslicher Gehalt anzugeben.

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

Borsäure, Natriumborat, Boräthanolamin, Calciumborat; Kobaltchelat, Kobaltsalze; Kupferchelat, Kupferhydroxid, Kupfersalz, Kupferoxychlorid; Eisenchelat, Eisen II-Salz; Manganchelat, Manganoxide, Mangan II-Salze; Natriummolybdat, Ammoniummolybdat; Zinkchelat, Zinksalze, Zinkoxid

Besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Bei Verwendung von Spurennährstoffchelaten ist der Komplexbildner anzugeben.

     a) Chelatbildner

        DTPA      Diäthylentriaminpentaessigsäure         C tief 14 H

                                                          tief 23 O

                                                          tief 10 N

                                                          tief 3

        EDDCHA    Äthylendiamin-di-

                  (5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure   C tief 20 H

                                                          tief 20 O

                                                          tief 10 N

                                                          tief 2

        EDDHA     Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)

                  essigsäure                              C tief 18 H

                                                          tief 20 O

                                                          tief 6 N

                                                          tief 2

        EDDHMA    Äthylendiamin-di-

                  (o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure    C tief 20 H

                                                          tief 24 O

                                                          tief 6 N

                                                          tief 2

        EDTA      Äthylendiamintetraessigsäure            C tief 10 H

                                                          tief 16 O

                                                          tief 8 N

                                                          tief 2

        HEDTA     Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure    C tief 10 H

                                                          tief 18 O

                                                          tief 7 N

                                                          tief 2

        TMHBED    Trimethylendiamin-N, N-bis-

                  (O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure     C tief 21 H

                                                          tief 26 O

                                                          tief 6 N

                                                          tief 2

        oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

     b) Sonstige Komplexbildner

        HEDPA     Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1,

                  1-diphosphonsäure)                      C tief 2 H

        Zitronensäure

        Cyanidin-Fe-Komplex                               tief 8 O

                                                          tief 7 P

                                                          tief 2

  1. Ziffer 2
    Das Anion des Salzes ist anzugeben.
  2. Ziffer 3
    Eine Verpackung des Düngemittels ist erforderlich. Die Kennzeichnung muß etwaige Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge enthalten.
  3. Ziffer 4
    Bei Spurennährstoffdüngern in Chelatform müssen mindestens 80% des angegebenen Gehaltes an den jeweiligen Spurennährstoff in Chelatform vorliegen. Bei diesen Düngemitteln ist der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich anzugeben.
  4. Ziffer 5
    Das Düngemittel ist mit dem Hinweis zu kennzeichnen: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.''

Typenbezeichnung: Mineralischer Mehrnährstoffdünger

Mindestgehalte:

  mindestens zwei der nachgenannten Gehalte: 3% N

                                             5% P tief 2 O tief 5

                                             5% K tief 2 O

  In Summe muß der Gehalt an den genannten Nährstoffen mindestens 14%

betragen.

  Bei Düngemitteln für den Hobby- und Gartenbereich mindestens zwei

der nachgenannten Gehalte:                   1% N

                                             1% P tief 2 O tief 5

                                             1% K tief 2 O

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:

Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als wasserlösliches, mineralsäure- oder neutralammon-citratlösliches P tief 2 O tief 5, Kali bewertet als wasserlösliches K tief 2 O, Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalte oder wasserlösliche

Gehalte

Bewertung, weitere Erfordernisse:

Ab einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstofform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben. Mindestens 35% des angegebenen mineralsäurelöslichen P tief 2 O tief 5-Gehaltes müssen in 2%iger Ameisensäure löslich sein. Ab einem Anteil am Gesamtgehalt von mehr als 35% wasserlöslichem P tief 2 O tief 5 ist dieser anzugeben.

Der Spurenelementgehalt ist als Gesamtgehalt anzugeben. Zusätzlich darf der wasserlösliche Gehalt angegeben werden.

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

sämtliche mineralische Düngemitteltypen bzw. auch Colemanit und Pandermit (Ca-Borat), Monoammonium- und Diammoniumphosphat, Kalium- und Magnesiumnitrat, Monokaliumphosphat

Besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die besonderen Bestimmungen der mineralischen Einnährstoff-Düngemitteltypen gelten sinngemäß, ausgenommen das Verpackungserfordernis von spurenelementhaltigen Düngemitteln.
  2. Ziffer 2
    Überschreitet einer der Spurennährstoffe folgende Konzentrationen, so ist deren Gehalt in Gewichtsprozent anzugeben: 0,01% B

0,002% Co

0,01% Cu

0,5% Fe

0,1% Mn

0,001% Mo

0,03 % Zn

  1. Ziffer 3
    Ein mineralischer Mehrnährstoffdünger darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 4% N, 5%
    P tief 2 O tief 5 und 5% K tief 2 O enthält.
  2. Ziffer 4
    Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, so ist in der Kennzeichnung darauf mit dem Satz „Enthält Langzeitstickstoff'' unter Angabe des Gehaltes hinzuweisen.
  3. Ziffer 5
    Dünger für den Hobby- und Gartenbereich sind als solche zu kennzeichnen.

Typenbezeichnung: Organischer Dünger

Mindestgehalte:

Die bei den erlaubten Ausgangsstoffen angegebenen Gehalte sind einzuhalten.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:

organische Substanz, Gesamtstickstoff, organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkali, wasserlösliches Kaliumoxid

Bewertung, weitere Erfordernisse:

organische Substanz bewertet als Glühverlust (550<0 C), Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P tief 2 O tief 5, Kali bewertet als Gesamt-K tief 2 O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

  1. Ziffer eins
    Dünger aus aufbereiteten tierischen Ausgangsstoffen:
    1. Litera a
      85% des Stickstoffes müssen als organischer Stickstoff vorliegen.
    2. Litera b
      Mindestens 50% organische Substanz i. d. TS, Knochenmehl mindestens 30% organische Substanz i. d. TS.

                                            Mindestgehalte

                                        Ges. N     P tief 2 O tief 5

        Blutmehl .....................   12%

        Hautmehl (von ungegerbten

        Häuten u. Fellen) ............    9%

        Hufmehl und -späne

        (getrocknet oder geröstet) ...   12%

        Hornmehl und -späne

        (getrocknet oder geröstet) ...   12%

        Federmehl (hydrolysiert

        von Geflügel) ................   12%

        Haarmehl (hydrolysiert,

        getrocknet, gemahlen und

        gesiebt) .....................   13%

        Ledermehl (von gegerbten

        Häuten und Fellen; auch

        hydrolysiert) ................    9%

        Knochenmehl (auch entleimt

        und entfettet) ...............    3%              15%

        Fischmehl entfettet,

        Fischguano ...................    5%               4%

        Fleischmehl teilentfettet ....    7%               5%

        Tierkörpermehl ...............    7%               5%

  2. Dünger aus aufbereiteten pflanzlichen Ausgangsstoffen:

     a) 85% des Stickstoffes müssen als organischer Stickstoff

        vorliegen.

     b) Mindestens 50% organische Substanz i. d. TS.

                                                       Mindestgehalte

                                                           Ges. N

        Preß- und Extraktionsrückstände von

        Ölsaaten (Rizinus, Soja, Raps, Senf,

        Sonnenblume, Kürbis) ............................   4,0%

        Vinasse .........................................   2,0%

        Melasse .........................................   1,5%

        Trester aus der Obstverarbeitung ................   2,0%

        Treber aus der Biererzeugung ....................   2,0%

  3. Dünger aus bearbeiteten Wirtschaftsdüngern:

                                                       Mindestgehalte

                                                           Ges. N

     Exkremente von Einhufern, Klauentieren und

     Geflügel (mit und ohne Einstreu) ....................  2,0%

  1. Ziffer 4
    Dünger aus dem Kompostbereich:
    mindestens 20% organische Substanz i.d. TS und mindestens einer der nachgenannten Gehalte:
    0,6% Ges. N
    0,3% Ges. P tief 2 O tief 5
    0,5% Ges. K tief 2 O
    Der Nährstoffgehalt ist in Bereichen anzugeben. Stoffe aus dem Kompostbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um Stoffe ausschließlich biogenen Ursprungs aus dem Garten- oder Grünflächenbereich oder um unbelastete Komposte biogenen Ursprungs handelt, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, DMG 1994 zugelassen sind.
  2. Ziffer 5
    Dünger aus dem Klärschlammbereich:
    Stoffe aus dem Klärschlammbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um unbelastete Klärschlämme handelt, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, DMG 1994 zugelassen sind.
  3. Ziffer 6
    Organische Mischdünger:
    Mindestgehalt: mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte:
    1% N
    1% P tief 2 O tief 5
    1% K tief 2 O
    Organische Mischdünger aus den unter den Ziffern 1 bis 5 genannten Ausgangsstoffen und/oder folgenden Zusatzstoffen:
    Bier- und Obst- Filtrationsrückstände, Kartoffelrestfruchtwasser, Schlempe aus der Alkoholerzeugung, Panseninhalt, Holzfasern (physikalisch behandelt), Algen, Guano, Torf, Pflanzenreste (von Jute, Hanf, Flachs), Reisspelzen, Aspirationsabfälle aus der Getreideaufbereitung, Kokosnußabfälle, Kakaoschalen, Röstkaffeeabfälle
Besondere Bestimmungen:
  1. Ziffer eins
    Herkunft und Art der Ausgangsstoffe sind anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
  3. Ziffer 3
    Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
  4. Ziffer 4
    Flüssige organische Dünger dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden.
  5. Ziffer 5
    Überschreitet einer der Nährstoffe folgende Konzentrationen, so ist deren Gehalt in Gewichtsprozent anzugeben:

     Kalk bewertet als CaCO tief 3:     > 10%

     Mg bewertet als MgCO tief 3:       > 10%

     Bor:                               > 0,01%

     Kobalt:                            > 0,002%

     Kupfer:                            > 0,01%

     Eisen:                             > 0,5%

     Mangan:                            > 0,1%

     Molybdän:                          > 0,001%

     Zink:                              > 0,03%

     Spurennährstoffgehalt bewertet als Gesamtgehalt.

  1. Ziffer 6
    Ein organischer Dünger darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 1% N, 1% P tief 2 O tief 5 und 1% K tief 2 O enthält.
  2. Ziffer 7
    Bei Verwendung von Komposten müssen diese den Anforderungen der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
  3. Ziffer 8
    Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
  4. Ziffer 9
    Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.

Typenbezeichnung: Organisch-mineralisches Dünger

Mindestgehalte:

10% Organische Substanz i.d. TS und mindestens einer der

nachgenannten Gehalte: 1% N

1% P tief 2 O tief 5

1% K tief 2 O

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:

organische Substanz, Gesamtstickstoff, Gesamtphosphat, Gesamt-K tief 2 O, wasserlösliches Kaliumoxid

Bewertung, weitere Erfordernisse:

organische Substanz bewertet als Glühverlust (550<0 C), Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P tief 2 O tief 5, Kali bewertet als wasserlösliches K tief 2 O, Kali bewertet als Gesamt-K tief 2 O

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

sämtliche bei den organischen und mineralischen Düngemitteln angeführte Ausgangsstoffe sowie Guano, Lehm und Gesteinsmehl; Stoffe aus dem Kompostbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um Stoffe ausschließlich biogenen Ursprungs aus dem Garten- oder Grünflächenbereich oder um unbelastete Komposte biogenen Ursprungs handelt, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, DMG 1994 zugelassen sind. Stoffe aus dem Klärschlammbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um unbelastete Klärschlämme handelt, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, DMG 1994 zugelassen sind.

Besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Herkunft und Art der Ausgangsstoffe sind anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
  3. Ziffer 3
    Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
  4. Ziffer 4
    Flüssige organisch-mineralische Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden.
  5. Ziffer 5
    Überschreitet einer der Nährstoffe folgende Konzentrationen, so ist deren Gehalt in Gewichtsprozent anzugeben:

     Kalk bewertet als CaCO tief 3:     > 10%

     Mg bewertet als MgCO tief 3:       > 10%

     Bor:                               > 0,01%

     Kobalt:                            > 0,002%

     Kupfer:                            > 0,01%

     Eisen:                             > 0,5%

     Mangan:                            > 0,01%

     Molybdän:                          > 0,001%

     Zink:                              > 0,03%

     Spurennährstoffgehalt bewertet als Gesamtgehalt.

  1. Ziffer 6
    Ein organisch-mineralisches Düngemittel darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn es mindestens 1% N, 1%
    P tief 2 O tief 5 und 1% K tief 2 O enthält.
  2. Ziffer 7
    Bei Verwendung von Komposten müssen diese den Anforderungen der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
  3. Ziffer 8
    Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
  4. Ziffer 9
    Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.

Typenbezeichnung: Kultursubstrat

Wertbestimmende Bestandteile:

Soweit der Einsatzbereich und die Anforderungen an die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften in dieser Verordnung nicht geregelt sind, gelten die entsprechenden Anforderungen der ÖNORM S 2021 „Kultursubstrate''.

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

Torf, physikalisch behandelte Holzfasern, Reisspelzen, Kokosfasern, Kakaoschalen, Röstkaffeeabfälle, Ton und Tonminerale, Blähton und Blähschiefer, Perlite, Bims, Ziegelsplit, Schaumlava, Steinwolle, Lehm, Sand, Gesteinsmehl, Erde. Zur Einstellung auf den notwendigen Nährstoffgehalt sind alle Düngemittel, die in dieser Verordnung angeführt sind, zulässig.

Stoffe aus dem Kompostbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um Stoffe ausschließlich biogenen Ursprungs aus dem Garten- oder Grünflächenbereich, Rinde oder um unbelastete Komposte biogenen Ursprungs handelt, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, DMG 1994 zugelassen sind.

Besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Im Boden nicht- oder nur schwer abbaubare Kunststoffe dürfen, außer in Topf- und Containersubstraten, nicht zugesetzt werden.
  2. Ziffer 2
    Bei Verwendung von Komposten müssen diese zumindest den Anforderungen der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
  3. Ziffer 3
    Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
  4. Ziffer 4
    Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.

Typenbezeichnung: Bodenhilfsstoffe

Wertbestimmende Bestandteile:

Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die der Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflußt wird, sind ihrem Gehalt nach anzugeben.

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

Mikroorganismen, die als Bodenimpfmittel gelten;

Bodenkrümler: Silikatkolloide;

Nitrifikationshemmstoff: Dicyandiamid;

pflanzliche Stoffe, so sie wegen ihres Nährstoffgehaltes nicht unter die Düngemittel fallen (insbesondere Holzfasern, Torf, Rinden und Rindenprodukte). Stoffe aus dem Kompostbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um Stoffe ausschließlich biogenen Ursprungs aus dem Garten- oder Grünflächenbereich, Rinde oder um unbelastete Komposte biogenen Ursprungs handelt, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, DMG 1994 zugelassen sind.

Mineralische Stoffe, wie Blähton und -schiefer, Perlite, Bims, Schaumlava, Ton und Tonminerale, Steinmehl

Besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die verwendeten Mikroorganismen dürfen gentechnisch nicht verändert und weder human-, veterinär- noch pflanzenpathogen sein.
  2. Ziffer 2
    Bei Verwendung von biogenem Kompost muß dieser den Anforderungen der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
  3. Ziffer 3
    Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
  4. Ziffer 4
    Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.

Typenbezeichnung: Pflanzenhilfsmittel

Wertbestimmende Bestandteile:

Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die organische Stoffe aufbereitet werden oder die auf die Pflanze einwirken, sind ihrem Gehalt nach anzugeben.

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

pflanzliche Stoffe, insbesondere Extrakte daraus, mit geringem Nährstoffgehalt; Huminstoffe; Bakterien, insbesondere Rhizobien zur Beimpfung von Fabaceen (Hülsenfrüchtlern)

Besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Für Rhizobiumpräparate gelten folgende Mindesterfordernisse:
    mindestens 10 hoch 9 lebensfähige und kulturartspezifische Rhizobien pro Gramm Produkt, maximal 10 hoch 5 kontaminierende Pilze und andere Bakterien pro Gramm Produkt.
  2. Ziffer 2
    Die Bakterien dürfen gentechnisch nicht verändert und weder human-, veterinär- noch pflanzenpathogen sein.
  3. Ziffer 3
    Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
  4. Ziffer 4
    Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.

Gesetzesnummer

10010847

Dokumentnummer

NOR12138059

Alte Dokumentnummer

N8199443867J