Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Gebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1009/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1009 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Ein Punkt der in der Anlage und § 1 Abs. 2 genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,60 S.Paragraph 2, (1) Ein Punkt der in der Anlage und Paragraph eins, Absatz 2, genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,60 S.
(2)Absatz 2,Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
Dokumentnummer
NOR12138074
Alte Dokumentnummer
N8199443884J