Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Gebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1009/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1009 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Ein Punkt der in der Anlage und in § 1 Abs. 2 genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.Paragraph 2, (1) Ein Punkt der in der Anlage und in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.
(2)Absatz 2,Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
Dokumentnummer
NOR12140347
Alte Dokumentnummer
N8199659567J