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Anl. 1 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Fassungen
31.12.1995 bis 23.05.2019 — BGBl. Nr. 1073/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute04.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 89/2023
Anl. 124.05.201903.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 131.12.199523.05.2019 BGBl. Nr. 1073/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1073 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1995BGBl. Nr. 1073/1994

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, *)

 

 

Anforderungen an die Einleitung in ein Fließgewässer

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

2.

Toxizität GF

<2

 

a)

 

3.

Absetzbare Stoffe

0,3 ml/l

 

b)

 

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

A.2 Anorganische Parameter

5.

Ammonium

5 mg/l

 

ber. als N

c)

6.

Chlorid

durch GF

 

ber. als Cl

begrenzt

7.

Ges. geb. Stickstoff

e)

 

ber. als N

 

 

d)

 

8.

Gesamt-Phosphor

1 mg/l

 

ber. als P

 

A.3 Organische Parameter

10.

Chem. Sauerstoffbedarf,

0,35 kg/t g)

 

CSB

0,5 kg/t h)

 

ber. als O2

75 mg/l

 

f), i)

 

11.

Biochem. Sauerstoffbedarf,

0,04 kg/t

 

BSB5

20 mg/l

 

ber. als O2

 

 

f), j)

 

Litera a Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.

Litera b Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

Litera c Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

Litera d Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

Litera e Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.

Litera f Die Festlegungen für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf und Biochemischer Sauerstoffbedarf erübrigen eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff.

Litera g Bei Zuckergewinnung ohne Einsatz des Quentinverfahrens.

Litera h Bei Zuckergewinnung nach dem Quentinverfahren.

Litera i Die spez. CSB-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.

Litera j Die spez. BSB5-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.

_______________________

*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 4, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnebeginn abweichende Regelungen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010853

Dokumentnummer

NOR12138099

Alte Dokumentnummer

N8199444377J