Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1073/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1073 aus 1994,
Abkürzung
AEV Zucker- und Stärkeerzeugung
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1 *)Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, *)
| | Anforderungen an die Einleitung in ein Fließgewässer |
A.1 Allgemeine Parameter |
1. | Temperatur | 30 ºC |
2. | Toxizität GF | <2 |
| a) | |
3. | Absetzbare Stoffe | 0,3 ml/l |
| b) | |
4. | pH-Wert | 6,5 – 8,5 |
A.2 Anorganische Parameter |
5. | Ammonium | 5 mg/l |
| ber. als N | c) |
6. | Chlorid | durch GF |
| ber. als Cl | begrenzt |
7. | Ges. geb. Stickstoff | e) |
| ber. als N | |
| d) | |
8. | Gesamt-Phosphor | 1 mg/l |
| ber. als P | |
A.3 Organische Parameter |
10. | Chem. Sauerstoffbedarf, | 0,35 kg/t g) |
| CSB | 0,5 kg/t h) |
| ber. als O2 | 75 mg/l |
| f), i) | |
11. | Biochem. Sauerstoffbedarf, | 0,04 kg/t |
| BSB5 | 20 mg/l |
| ber. als O2 | |
| f), j) | |
| | |
a)Litera a Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
b)Litera b Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
c)Litera c Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
d)Litera d Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
e)Litera e Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.
f)Litera f Die Festlegungen für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf und Biochemischer Sauerstoffbedarf erübrigen eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff.
g)Litera g Bei Zuckergewinnung ohne Einsatz des Quentinverfahrens.
h)Litera h Bei Zuckergewinnung nach dem Quentinverfahren.
i)Litera i Die spez. CSB-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.
j)Litera j Die spez. BSB5-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.
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*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnebeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG getroffen werden.*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 4, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnebeginn abweichende Regelungen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG getroffen werden.