Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1073/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2023Bundesgesetzblatt Nr. 1073 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Abkürzung
AEV Zucker- und Stärkeerzeugung
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage A Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Zucker gemäß § 1 Abs. 11Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Zucker gemäß Paragraph eins, Absatz 11
| I)römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter | | |
Temperatur a) | 30 °C | 35 °C |
Fischeitoxizität GF,Ei b) | <2 | - |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | d) |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
Anorganische Parameter | | |
Ammonium ber. als N | 5 mg/L e) | f) |
Chlorid ber. als Cl | durch GF,Ei begrenzt | - |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N g) | 20 mg/L e) h) | - |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 1 mg/Li) | - |
Organische Parameter | | |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC ber. als C j) | Außerhalb der Kampagne: 25 mg/L Während der Kampagne: 35 mg/L k) | - |
Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2 j) | Außerhalb der Kampagne: 75 mg/L Während der Kampagne: 100 mg/L l) | - |
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O2 | 20 mg/L m) | - |
| | |
Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.
Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Keine Beeinträchtigung des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen
Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.
Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festlegen.
Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird. Außerhalb der Kampagne ist die Fracht an TNb um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad), sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt.
Bei der Herstellung von Betain ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig.
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 55 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 155 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
Die Emissionsbegrenzung ist außerhalb der Kampagnenzeit einzuhalten.
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1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnenbeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 4, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnenbeginn abweichende Regelungen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40252004