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Anl. 1 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Fassungen
ab 04.04.2023 — BGBl. II Nr. 89/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute04.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 89/2023
Anl. 124.05.201903.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 131.12.199523.05.2019 BGBl. Nr. 1073/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1073 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

04.04.2023BGBl. II Nr. 89/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Zucker gemäß Paragraph eins, Absatz 11

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur a)

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei b)

<2

-

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

d)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

Anorganische Parameter

 

 

Ammonium

ber. als N

5 mg/L e)

f)

Chlorid

ber. als Cl

durch GF,Ei begrenzt

-

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N g)

20 mg/L e) h)

-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1 mg/Li)

-

Organische Parameter

 

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC

ber. als C j)

Außerhalb der Kampagne: 25 mg/L

Während der Kampagne: 35 mg/L k)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB

ber. als O2 j)

Außerhalb der Kampagne: 75 mg/L

Während der Kampagne: 100 mg/L l)

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L m)

-

  1. Litera a
    Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.
  2. Litera b
    Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Keine Beeinträchtigung des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen
  5. Litera e
    Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.
  6. Litera f
    Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festlegen.
  7. Litera g
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. Litera h
    Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird. Außerhalb der Kampagne ist die Fracht an TNb um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad), sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt.
  9. Litera i
    Bei der Herstellung von Betain ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig.
  10. Litera j
    Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
  11. Litera k
    Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 55 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
  12. Litera l
    Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 155 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
  13. Litera m
    Die Emissionsbegrenzung ist außerhalb der Kampagnenzeit einzuhalten.

______________________

1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 4, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnenbeginn abweichende Regelungen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 getroffen werden.

Im RIS seit

05.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010853

Dokumentnummer

NOR40252004