Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
31.12.1995 bis 23.05.2019 — BGBl. Nr. 1075/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 124.05.201910.07.2026 § → § BGBl. II Nr. 128/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2026
Anl. 131.12.199523.05.2019 BGBl. Nr. 1075/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1075 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1995BGBl. Nr. 1075/1994

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

römisch eins.

römisch zwei.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35ºC

 

2.

Toxizität

2

keine Beeinträchtigungen der

 

 

GF

 

biologischen Abbauvorgänge

 

 

a)

 

 

 

3.

Absetzbare Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l

 

 

b)

 

 

 

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,0- 9,5

 

A.2 Anorganische Parameter

 

5.

Freies Chlor

c)

0,2 mg/l

 

 

ber. als Cl2

 

 

 

6.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

 

ber. als Cl2

 

 

 

7.

Ammonium

5 mg/l

e)

 

 

ber. als N

d)

 

 

8.

Chlorid

durch

–

 

 

ber. als Cl

GF

 

 

 

 

begrenzt

 

 

9.

Ges. geb.

g)

–

 

 

Stickstoff

 

 

 

 

ber. als N

 

 

 

 

f)

 

 

 

10.

Gesamt-Phosphor

1 mg/l

-

 

 

ber. als P

 

 

 

A.3 Organische Parameter

 

11.

Chem.

90 mg/l

-

 

 

Sauerstoffbedarf,

 

 

 

 

CSB

 

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

 

h)

 

 

 

12.

Biochem.

20 mg/l

–

 

 

Sauerstoffbedarf,

 

 

 

 

BSB5

 

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

13.

Adsorb. org. geb.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

Halogene, (AOX)

 

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

14.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

 

lipophile Stoffe

 

 

 

Litera a Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.

Litera b Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

Litera c Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

Litera d Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf

der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

Litera e Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen.

Litera f Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

Litera g Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

Litera h Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff.

Schlagworte

Kanalisationsanlagenbereich

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010855

Dokumentnummer

NOR12138114

Alte Dokumentnummer

N8199444394J