Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
31.12.1995 bis 17.12.2009 — BGBl. Nr. 1077/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 124.05.201918.06.2024 § → § BGBl. II Nr. 128/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2024
Anl. 118.12.200923.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 454/2009
Anl. 131.12.199517.12.2009 BGBl. Nr. 1077/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1077 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1995BGBl. Nr. 1077/1994

Außerkrafttretensdatum

17.12.2009danach: BGBl. II Nr. 454/2009

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins.

römisch zwei.

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 Grad C

35 Grad C

2.

Toxizität GF

a)

<2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3.

Absetzbare Stoffe

b)

0,3 ml/l

10 ml/l

c)

4.

pH-Wert

6,5 - 8,5

6,5 - 9,5

A.2 Anorganische Parameter

5.

Eisen

ber. als Fe

d)

2 mg/l

durch absetzbare Stoffe begrenzt

6.

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

7.

Freies Chlor

ber. als Cl2

e)

0,2 mg/l

8.

Gesamtchlor

ber. als Cl2

0,4 mg/l

0,4 mg/l

9.

Ammonium

ber. als N

5 mg/l

f)

g)

10.

Chlorid

ber. als Cl

durch

GF

begrenzt

-

11.

Ges. geb.

Stickstoff

ber. als N

h)

i)

-

12.

Gesamt-Phosphor

ber. als P

1 mg/l

-

13.

Sulfid

ber. als S

d)

0,1 mg/l

1,0 mg/l

A.3 Organische Parameter

14.

Chem. Sauerstoffbedarf,

CSB

ber. als O2

j)

90 mg/l

-

15.

Biochem. Sauerstoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

20 mg/l

-

16.

Adsorb. org. geb.

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l

0,5 mg/l

17.

Summe anion. und

nichtion. Tenside

1,0 mg/l

keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes

Litera a Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.

Litera b Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

Litera c Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

Litera d Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlich.

Litera e Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

Litera f Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt.

Litera g Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen.

Litera h Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

Litera i Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).

Litera j Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff.

Schlagworte

Kanalbetrieb, Kanalisationsanlagenbereich

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010857

Dokumentnummer

NOR12138129

Alte Dokumentnummer

N8199444411J