Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
24.05.2019 bis 18.06.2024 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 124.05.201918.06.2024 § → § BGBl. II Nr. 128/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2024
Anl. 118.12.200923.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 454/2009
Anl. 131.12.199517.12.2009 BGBl. Nr. 1077/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1077 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

18.06.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins.

römisch zwei.

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

<2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3.

Absetzbare Stoffe

b)

ba)

10 ml/l

c)

4.

Abfiltrierbare Stoffe

b)

ba)

750 mg/l

c)

5.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

A.2 Anorganische Parameter

6.

Eisen

2 mg/l

durch absetzbare und abfiltrierbare Stoffe begrenzt

7.

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

 

8.

Gesamtchlor

ber. als Cl2

e)

0,3 mg/l

9.

Ammonium

ber. als N

5 mg/l

f)

g)

10.

Chlorid

ber. als Cl

Durch GF

begrenzt

–

11.

Ges. geb. Stickstoff

ber. als N

h)

i)

–

12.

Gesamt-Phosphor

ber. als P

1 mg/l

–

13.

Sulfid

ber. als S

d)

0,1 mg/l

1,0 mg/l

A.3 Organische Parameter

14.

Gesamter org. geb.

Kohlenstoff TOC

ber. als C

j)

30 mg/l

–

15.

Chem.

Sauerstoffbedarf,

CSB

ber. als O2

j)

90 mg/l

–

16.

Biochem.

Sauerstoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

20 mg/l

–

17.

Adsorb. org. geb.

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l

1,0 mg/l

18.

Summe anion. und

nichtion. Tenside

1,0 mg/l

keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes

Litera a Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.

Litera b Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter Absetzbare Stoffe oder der Parameter Abfiltrierbare Stoffe eingesetzt werden.

Sub-Litera, b, a          Die Festlegung für die Parameter TOC, CSB und BSB5 erübrigt Festlegungen für die Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe.

Litera c Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

Litera d Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlich.

Litera e Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht nachweisbar sein.

Litera f Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 °C liegt.

Litera g Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festlegen.

Litera h Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

Litera i Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

Litera j Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Schlagworte

Kanalbetrieb, Kanalisationsanlagenbereich

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010857

Dokumentnummer

NOR40214773