Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.07.1995 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 489/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute19.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 463/2012
§ 401.05.200318.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 277/2003
§ 429.07.199530.04.2003 BGBl. Nr. 489/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.07.1995BGBl. Nr. 489/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003danach: BGBl. II Nr. 277/2003

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, daß die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gewährleistet ist. Es müssen Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, über technologische Verfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie und Ergonomie vermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von zumindest zwölf Wochen zu umfassen. Die Gesamtstundenanzahl darf 360 nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3,Sofern die einzelnen Ausbildungsabschnitte blockweise geführt werden, dürfen sie unter Bedachtnahme auf die Erreichung des Ausbildungszwecks nicht kürzer als jeweils eine Woche sein. Jedenfalls ist zu gewährleisten, daß die Ausbildung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR12138259

alte Dokumentnummer

N8199530035L