Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.2003 bis 18.12.2012 — BGBl. II Nr. 277/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute19.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 463/2012
§ 401.05.200318.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 277/2003
§ 429.07.199530.04.2003 BGBl. Nr. 489/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. II Nr. 277/2003

Außerkrafttretensdatum

18.12.2012danach: BGBl. II Nr. 463/2012

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, daß die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gewährleistet ist. Es müssen Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, über technologische Verfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie und Ergonomie vermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die Lehrgänge haben eine theoretische und eine praktische Ausbildung zu umfassen. Die Lehrgänge können derart gestaltet werden, dass entweder die gesamte Ausbildung durch Vorträge an der Akademie erfolgt oder Teile unter Einschluss EDV-unterstützter Lerntechnologien angeboten werden, sofern dadurch kein Qualitätsverlust erfolgt.
  3. Absatz 3,Lehrgänge, die in Form einer ausschließlichen Anwesenheit der in Ausbildung stehenden Ärzte an der Akademie erfolgen, dürfen eine Gesamtstundenanzahl von 360 Stunden nicht unterschreiten. Ausbildungsteile, die Anwendungskompetenz vermitteln, sind jedenfalls mit Anwesenheit der in Ausbildung stehenden Ärzte an der Akademie zu gestalten. Die Gesamtstundenanzahl dieser Ausbildungseinheiten darf 180 Stunden nicht unterschreiten.
  4. Absatz 4,Die Akademie hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40041389