Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1995 bis 30.11.2005 — BGBl. Nr. 129/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.12.200531.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 101.05.199530.11.2005 BGBl. Nr. 129/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransport-Bescheinigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 129/1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Inhalt der Transportbescheinigung

Paragraph eins, (1) Die Bescheinigung hat die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 TGSt genannten Angaben zu enthalten. Soweit hierbei Zeitangaben einzutragen sind, haben diese sowohl das Datum als auch die Uhrzeit zu umfassen. Die Angabe des Be- und Entladeortes hat auch das Land, in dem der Transport begonnen hat, und das Land, in dem der Transport enden wird, zu umfassen.

  1. Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er die in Paragraph 4, Absatz eins, TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat; sofern sie vom beigezogenen Tierarzt eingetragen wurden, hat dieser die Eintragung durch Unterschrift und Stempel zu bestätigen. Der Lenker des Transportfahrzeuges hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er die in Paragraph 4, Absatz 2, TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat.

Schlagworte

Beladeort

Gesetzesnummer

10010893

Dokumentnummer

NOR12138547

Alte Dokumentnummer

N8199546565J