Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Bescheinigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1995Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Inhalt der Transportbescheinigung
§ 1. (1) Die Bescheinigung hat die in § 4 Abs. 1 und 2 TGSt genannten Angaben zu enthalten. Soweit hierbei Zeitangaben einzutragen sind, haben diese sowohl das Datum als auch die Uhrzeit zu umfassen. Die Angabe des Be- und Entladeortes hat auch das Land, in dem der Transport begonnen hat, und das Land, in dem der Transport enden wird, zu umfassen.Paragraph eins, (1) Die Bescheinigung hat die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 TGSt genannten Angaben zu enthalten. Soweit hierbei Zeitangaben einzutragen sind, haben diese sowohl das Datum als auch die Uhrzeit zu umfassen. Die Angabe des Be- und Entladeortes hat auch das Land, in dem der Transport begonnen hat, und das Land, in dem der Transport enden wird, zu umfassen.
(2)Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er die in § 4 Abs. 1 TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat; sofern sie vom beigezogenen Tierarzt eingetragen wurden, hat dieser die Eintragung durch Unterschrift und Stempel zu bestätigen. Der Lenker des Transportfahrzeuges hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er die in § 4 Abs. 2 TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat.Der Verfügungsberechtigte hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er die in Paragraph 4, Absatz eins, TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat; sofern sie vom beigezogenen Tierarzt eingetragen wurden, hat dieser die Eintragung durch Unterschrift und Stempel zu bestätigen. Der Lenker des Transportfahrzeuges hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er die in Paragraph 4, Absatz 2, TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat.
Dokumentnummer
NOR12138547
Alte Dokumentnummer
N8199546565J