Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Bescheinigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.12.2005
Außerkrafttretensdatum
31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Inhalt der Transportbescheinigung
§ 1. (1) Die Bescheinigung hat die in § 3a Abs. 1 und 2 TGSt genannten Angaben zu enthalten. Soweit hierbei Zeitangaben einzutragen sind, haben diese sowohl das Datum als auch die Uhrzeit zu umfassen. Die Angabe des Be- und Entladeortes hat auch das Land, in dem der Transport begonnen hat, und das Land, in dem der Transport endet, zu umfassen.Paragraph eins, (1) Die Bescheinigung hat die in Paragraph 3 a, Absatz eins und 2 TGSt genannten Angaben zu enthalten. Soweit hierbei Zeitangaben einzutragen sind, haben diese sowohl das Datum als auch die Uhrzeit zu umfassen. Die Angabe des Be- und Entladeortes hat auch das Land, in dem der Transport begonnen hat, und das Land, in dem der Transport endet, zu umfassen.
(2)Absatz 2,Der Transportunternehmer hat dafür zu sorgen, dass die in § 3a Abs. 1 TGSt genannten Angaben wahrheitsgemäß in die Bescheinigung eingetragen werden. Der Lenker des Transportfahrzeuges hat durch Unterschrift zu bestätigen, dass er die in § 3a Abs. 2 TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat.Der Transportunternehmer hat dafür zu sorgen, dass die in Paragraph 3 a, Absatz eins, TGSt genannten Angaben wahrheitsgemäß in die Bescheinigung eingetragen werden. Der Lenker des Transportfahrzeuges hat durch Unterschrift zu bestätigen, dass er die in Paragraph 3 a, Absatz 2, TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat.
Dokumentnummer
NOR40070338