Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Aufgaben der Kommission
§ 8. (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:Paragraph 8, (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen undErstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, erforderlichen Maßnahmen und
Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß § 9 Abs. 2 über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
(2)Absatz 2,Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,)
Dokumentnummer
NOR12138687
alte Dokumentnummer
N8199547996J