Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landwirtschaftsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Aufgaben der Kommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Erstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 undErstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, und
Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß § 9 über die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß Paragraph 9, über die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
(2)Absatz 2,Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zeitgerecht alle ihr verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244357