Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1995Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Behördliche Bestätigung
§ 4. (1) Die Behörde hat bei Nachweis der gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung gemäß dem Muster in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung auszustellen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder bekannt sind. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 4, (1) Die Behörde hat bei Nachweis der gemäß Paragraph eins, erforderlichen Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung gemäß dem Muster in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung auszustellen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder bekannt sind. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
die ausstellende Behörde und
(2)Absatz 2,Soweit gemäß § 2 Abs. 2 die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen wurden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese Tiere oder Tierarten einzuschränken.Soweit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen wurden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese Tiere oder Tierarten einzuschränken.
Dokumentnummer
NOR12138736
Alte Dokumentnummer
N8199548937J