Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2008Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Behördliche Bestätigung
§ 4. (1) Die Behörde hat bei Nachweis der gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung gemäß Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über das Vorliegen der fachlichen Befähigung auszustellen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind. Die Bestätigung ist mittels folgender Nummer zu kennzeichnen:Paragraph 4, (1) Die Behörde hat bei Nachweis der gemäß Paragraph eins, erforderlichen Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung gemäß Anhang römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über das Vorliegen der fachlichen Befähigung auszustellen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind. Die Bestätigung ist mittels folgender Nummer zu kennzeichnen:
Kennziffer des politischen Bezirks gemäß Anlage,
fortlaufende Nummer beginnend mit 0001 sowie
(2)Absatz 2,Soweit gemäß § 2 Abs. 2 die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen wurden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese Tiere oder Tierarten einzuschränken.Soweit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen wurden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese Tiere oder Tierarten einzuschränken.
Dokumentnummer
NOR40087009