Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1995Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits mindestens ein halbes Jahr Tiertransporte betreut haben, gelten als fachlich befähigt.Paragraph 8, (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits mindestens ein halbes Jahr Tiertransporte betreut haben, gelten als fachlich befähigt.
(2)Absatz 2,Auf Antrag hat die Behörde die fachliche Befähigung gemäß § 4 zu bestätigen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten und schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder bekannt sind. Sofern eine behördliche Bestätigung gemäß § 4 noch nicht vorliegt, kann sie bis zum 1. März 1996 durch eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers oder einer gesetzlichen Interessenvertretung über eine mindestens halbjährige Tätigkeit als Tiertransportbetreuer ersetzt werden.Auf Antrag hat die Behörde die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 4, zu bestätigen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten und schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder bekannt sind. Sofern eine behördliche Bestätigung gemäß Paragraph 4, noch nicht vorliegt, kann sie bis zum 1. März 1996 durch eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers oder einer gesetzlichen Interessenvertretung über eine mindestens halbjährige Tätigkeit als Tiertransportbetreuer ersetzt werden.
(3)Absatz 3,In Abs. 1 genannte Personen dürfen auch gemäß § 5 als Tiertransportinspektoren bestellt werden, sofern sie nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder vorbestraft sind.In Absatz eins, genannte Personen dürfen auch gemäß Paragraph 5, als Tiertransportinspektoren bestellt werden, sofern sie nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder vorbestraft sind.
Dokumentnummer
NOR12138740
Alte Dokumentnummer
N8199548941J