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§ 8 TG-AV

Fassungen
01.07.1995 bis 03.04.2007 — BGBl. Nr. 427/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 804.04.200714.03.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2008
§ 801.07.199503.04.2007 BGBl. Nr. 427/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 427/1995

Außerkrafttretensdatum

03.04.2007

Abkürzung

TG-AV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 8, (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits mindestens ein halbes Jahr Tiertransporte betreut haben, gelten als fachlich befähigt.

  1. Absatz 2,Auf Antrag hat die Behörde die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 4, zu bestätigen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten und schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder bekannt sind. Sofern eine behördliche Bestätigung gemäß Paragraph 4, noch nicht vorliegt, kann sie bis zum 1. März 1996 durch eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers oder einer gesetzlichen Interessenvertretung über eine mindestens halbjährige Tätigkeit als Tiertransportbetreuer ersetzt werden.
  2. Absatz 3,In Absatz eins, genannte Personen dürfen auch gemäß Paragraph 5, als Tiertransportinspektoren bestellt werden, sofern sie nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder vorbestraft sind.

Gesetzesnummer

10010906

Dokumentnummer

NOR12138740

Alte Dokumentnummer

N8199548941J