Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2008Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Personen gemäß § 7 Abs. 5 Tiertransportgesetz-Straße, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bereits mindestens ein halbes Jahr, rechtmäßig Tiertransporte durchgeführt haben, gelten als fachlich befähigt. Ihnen ist auf Antrag von der Behörde bis 31. Dezember 2007 die fachliche Befähigung gemäß § 4 zu bestätigen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten und schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.Paragraph 8, (1) Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Tiertransportgesetz-Straße, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bereits mindestens ein halbes Jahr, rechtmäßig Tiertransporte durchgeführt haben, gelten als fachlich befähigt. Ihnen ist auf Antrag von der Behörde bis 31. Dezember 2007 die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 4, zu bestätigen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten und schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.
(2)Absatz 2,Bestehende Befähigungsnachweise aufgrund der Tiertransport-Ausbildungsverordnung in der Fassung von BGBl. Nr. 427/1995, sind von der Behörde bis zum 31. Dezember 2007 auf Befähigungsnachweise gemäß Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 umzuschreiben.Bestehende Befähigungsnachweise aufgrund der Tiertransport-Ausbildungsverordnung in der Fassung von Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1995,, sind von der Behörde bis zum 31. Dezember 2007 auf Befähigungsnachweise gemäß Anhang römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, umzuschreiben.
Dokumentnummer
NOR40087011