Rechtstracker.at

§ 6 TNRSG

Fassungen
01.07.1995 bis 21.08.2003 — BGBl. Nr. 431/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute20.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 22/2016
§ 622.08.200319.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 74/2003
§ 601.07.199521.08.2003 BGBl. Nr. 431/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 431/1995

Außerkrafttretensdatum

21.08.2003danach: BGBl. I Nr. 74/2003

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Form der Anbringung der Warnhinweise

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz eins, als auch der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, jeweils mindestens 4 vH der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie angebracht sind. Die Warnhinweise müssen deutlich lesbar, fettgedruckt und auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen nicht auf Transparentfolie oder sonstigem Verpackungspapier, das die Packung umhüllt, oder so angebracht sein, daß sie beim Öffnen der Packung zerstört werden können.
  2. Absatz 2,Auf Packungen anderer Tabakerzeugnisse als Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz eins, als auch der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz 2, oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, jeweils mindestens 1 vH der Gesamtfläche der Verpackung einnehmen. Die Warnhinweise sind aufzudrucken oder in anderer Weise unablösbar anzubringen. Sie müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein und an einer ins Auge fallenden Stelle auf kontrastierendem Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt, verborgen oder getrennt werden.

Anmerkung

ÜR: vgl. § 19

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR12138747

Alte Dokumentnummer

N8199548951J