Rechtstracker.at

§ 6 TNRSG

Fassungen
22.08.2003 bis 19.05.2016 — BGBl. I Nr. 74/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute20.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 22/2016
§ 622.08.200319.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 74/2003
§ 601.07.199521.08.2003 BGBl. Nr. 431/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.08.2003BGBl. I Nr. 74/2003

Außerkrafttretensdatum

19.05.2016danach: BGBl. I Nr. 22/2016

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Form der Anbringung der Warnhinweise und der Angabe des, Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz eins, als auch der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz 5, muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.
  2. Absatz 2,Der ergänzende Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz 2, muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.
  3. Absatz 3,Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum Rauchen, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist, dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Absatz eins, festgelegte Ausmaß unterschreiten, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmen.
  4. Absatz 4,Die Angaben nach Paragraph 4 a, sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmen.
  5. Absatz 5,Alle Warnhinweise nach Paragraph 5, sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nach Paragraph 4 a
    1. Ziffer eins
      sind in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken, wobei eine Punktgröße der Schrift zu wählen ist, dergemäß der aufgedruckte Wortlaut den größtmöglichen Anteil der zur Verfügung stehenden Fläche einnimmt;
    2. Ziffer 2
      sind in Kleinschrift mit Ausnahme des ersten Buchstaben des Hinweises und den aus Rechtschreibgründen notwendigen Großbuchstaben aufzudrucken;
    3. Ziffer 3
      sind auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung zu zentrieren;
    4. Ziffer 4
      sind auf Packungen von zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen mit einem schwarzen Balken von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite zu versehen, der den gesamten Text des Warnhinweises umrandet ohne die Lesbarkeit des Warnhinweises zu beeinträchtigen;
    5. Ziffer 5
      sind in deutscher Sprache zu verfassen;
    6. Ziffer 6
      sind unablösbar und unverwischbar aufzudrucken. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Warnhinweise auch mittels nicht entfernbarer Aufkleber angebracht werden;
    7. Ziffer 7
      dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder undeutlich gemacht werden;
    8. Ziffer 8
      sind an einem nicht aufklappbaren Teil der Packung so anzubringen, dass sie beim Öffnen der Verpackung nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden können.

Schlagworte

Kondensatgehalt, Teergehalt, Nikotingehalt

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40044336