Rechtstracker.at

§ 11 TNRSG

Fassungen
01.07.1995 bis 30.07.2005 — BGBl. Nr. 431/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute20.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 68/2026
§ 1101.03.2028 § → § BGBl. I Nr. 68/2026
§ 1131.12.202629.02.2028 § → § BGBl. I Nr. 68/2026
§ 1120.08.202630.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 68/2026
§ 1120.05.201619.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 22/2016
§ 1112.08.200819.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 120/2008
§ 1101.01.200711.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 167/2004
§ 1131.07.200531.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 167/2004
§ 1101.07.199530.07.2005 BGBl. Nr. 431/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 431/1995

Außerkrafttretensdatum

30.07.2005danach: BGBl. I Nr. 167/2004

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Zu Absatz 5 :, vergleiche Paragraph 17, Absatz 2

Text

Tabakwerbung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Werbung für Tabakerzeugnisse ist nur unter Einhaltung der Absatz 2 bis 5 zulässig und darf nicht mit einer Bewerbung anderer Produkte verbunden sein.
  2. Absatz 2,Werbung für Tabakerzeugnisse in der Form von Plakat- und Kinowerbung sowie der Werbung in Druckschriften ist mit einem deutlich lesbaren, fettgedruckten und auf kontrastierendem Hintergrund angebrachten Hinweis auf die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 oder einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, zu versehen. Darüber hinaus gilt:
    1. Ziffer eins
      Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse im allgemeinen Plakatanschlag ist nur bis zur Größe von 16 Bogenanschlägen zulässig. Sie ist unzulässig im direkten Sichtbereich von Schulen und Jugendzentren.
    2. Ziffer 2
      Werbung für Tabakerzeugnisse im Auftrag eines tabakherstellenden oder -vertreibenden Unternehmens ist auf eine Seite pro Ausgabe eines periodischen Druckwerkes zu beschränken; konzernmäßig verbundene Tabakhersteller oder -vertreiber gelten dabei als ein Unternehmen.
    3. Ziffer 3
      Werbung für Tabakerzeugnisse in Kinos im Rahmen jugendfreier Kinovorstellungen ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Verboten ist:
    1. Ziffer eins
      Werbung für Tabakerzeugnisse im Fernsehen und Hörfunk im Rahmen von Werbesendungen.
    2. Ziffer 2
      Werbung für Zigaretten mit mehr als 10 mg Kondensat(Teer)-Gehalt: bis 31. Dezember 1996 ist Werbung auch für Zigaretten mit höchstens 13 mg Kondensat(Teer)-Gehalt zulässig.
    3. Ziffer 3
      Werbung für filterlose Zigaretten.
    4. Ziffer 4
      Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, daß der Genuß von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei.
    5. Ziffer 5
      Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe Jugendliche richten.
    6. Ziffer 6
      Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernden Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, daß sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen.
    7. Ziffer 7
      Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (Comics) sowie einzelner Figuren daraus.
    8. Ziffer 8
      Die verbilligte Abgabe sowie die werbemäßige Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen. Die stückweise Gratisabgabe an erwachsene Raucher anläßlich der Neueinführung einer Marke ist jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke zulässig.
    9. Ziffer 9
      Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt sind.
    10. Ziffer 10
      Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber oder ähnliche, die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen.
  4. Absatz 4,Werbebeschränkungen für Tabakwaren dürfen nicht durch indirekte Bewerbung von Tabakwaren über andere wie Tabakwaren aufgemachte Produkte umgangen werden.
  5. Absatz 5,Sponsoring von Veranstaltungen, Gruppen oder Vereinen sowie die Bekanntmachung dieses Sponsorings ist nur im Rahmen bestehender Werbebeschränkungen zulässig.

Schlagworte

Plakatwerbung, Tabakvertreiber

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR12138752

Alte Dokumentnummer

N8199548956J