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§ 11 TNRSG

Fassungen
12.08.2008 bis 19.05.2016 — BGBl. I Nr. 120/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute20.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 68/2026
§ 1101.03.2028 § → § BGBl. I Nr. 68/2026
§ 1131.12.202629.02.2028 § → § BGBl. I Nr. 68/2026
§ 1120.08.202630.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 68/2026
§ 1120.05.201619.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 22/2016
§ 1112.08.200819.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 120/2008
§ 1101.01.200711.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 167/2004
§ 1131.07.200531.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 167/2004
§ 1101.07.199530.07.2005 BGBl. Nr. 431/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

12.08.2008BGBl. I Nr. 120/2008

Außerkrafttretensdatum

19.05.2016danach: BGBl. I Nr. 22/2016

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Werbung und Sponsoring

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse sind verboten.
  2. Absatz 2,Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, dürfen Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzung ist, dass
    1. Ziffer eins
      es sich bei diesen anderen Erzeugnissen, Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und
    2. Ziffer 2
      keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisse, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 4,Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;
    2. Ziffer 2
      Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt der Europäischen Union bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen;
    4. Ziffer 4
      Werbung durch Tabaktrafikanten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tabakmonopolgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,;
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)
  5. Absatz 5,Werbung gemäß Absatz 4, Ziffer 4, ist mit deutlich lesbarem Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.
    1. Ziffer eins
      Werbung für filterlose Zigaretten ist verboten;
    2. Ziffer 2
      Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei, ist verboten;
    3. Ziffer 3
      Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe Jugendliche richten, ist verboten;
    4. Ziffer 4
      Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernden Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen, ist verboten; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen;
    5. Ziffer 5
      Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (Comics) sowie einzelner Figuren daraus ist verboten;
    6. Ziffer 6
      Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt sind, ist verboten;
    7. Ziffer 7
      Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber oder ähnliche die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen ist verboten.
  6. Absatz 6,Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.
  7. Absatz 7,Ausgenommen vom Verbot des Absatz 6, ist die stückweise Gratisabgabe an erwachsene Raucher in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-Bringen dieser Marke.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40100926