Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1995Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 2. (1) In Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren für ein in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 angeführtes Erzeugnis sind die Klasse und die Größensortierung anzugeben, unter denen das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.Paragraph 2, (1) In Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren für ein in Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 angeführtes Erzeugnis sind die Klasse und die Größensortierung anzugeben, unter denen das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.Absatz eins, gilt nicht für Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.
Dokumentnummer
NOR12138802
Alte Dokumentnummer
N8199550142J