Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren für ein in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 angeführtes Erzeugnis sind die Klasse und die Größensortierung anzugeben, unter denen das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.In Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren für ein in Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 angeführtes Erzeugnis sind die Klasse und die Größensortierung anzugeben, unter denen das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.Absatz eins, gilt nicht für Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40091171