Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.08.1995 bis 01.10.2007 — BGBl. Nr. 578/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 302.10.200720.06.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 326.08.199501.10.2007 BGBl. Nr. 578/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.08.1995BGBl. Nr. 578/1995

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 3, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer entgegen Paragraph 2, in einem Lieferschein oder einem sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder die Größensortierung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.

  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer gegen
    1. Ziffer eins
      die Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen verstößt, indem er entgegen Artikel 2, Absatz eins, ein in Artikel eins, angeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
      1. Litera a
        als Händler oder unmittelbar als Erzeuger dem Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf feilhält, anbietet, verkauft oder liefert,
      2. Litera b
        in Drittländer ausführt,
    2. Ziffer 2
      die Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk verstößt, indem er entgegen Artikel 2, Absatz eins, ein in Artikel eins, angeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
      1. Litera a
        als Händler oder unmittelbar als Erzeuger auf der Großhandelsstufe zum Verkauf anbietet oder verkauft,
      2. Litera b
        aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder in Drittländer ausführt.

Schlagworte

Blumenzwiebel, Blumenknolle

Gesetzesnummer

10010912

Dokumentnummer

NOR12138803

Alte Dokumentnummer

N8199550143J