Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer entgegen § 2 in einem Lieferschein oder einem sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder die Größensortierung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer entgegen Paragraph 2, in einem Lieferschein oder einem sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder die Größensortierung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegenEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer gegen
die Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen verstößt, indem er entgegen Art. 2 Abs. 1 ein in Art. 1 angeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,die Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen verstößt, indem er entgegen Artikel 2, Absatz eins, ein in Artikel eins, angeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
als Händler oder unmittelbar als Erzeuger dem Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf feilhält, anbietet, verkauft oder liefert,
die Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk verstößt, indem er entgegen Art. 2 Abs. 1 ein in Art. 1 angeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,die Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk verstößt, indem er entgegen Artikel 2, Absatz eins, ein in Artikel eins, angeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
als Händler oder unmittelbar als Erzeuger auf der Großhandelsstufe zum Verkauf anbietet oder verkauft,
aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder in Drittländer ausführt.
Schlagworte
Blumenzwiebel, Blumenknolle
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40091172