Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
02.10.2007 bis 20.06.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 302.10.200720.06.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 326.08.199501.10.2007 BGBl. Nr. 578/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer entgegen Paragraph 2, in einem Lieferschein oder einem sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder die Größensortierung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer gegen
    1. Ziffer eins
      die Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen verstößt, indem er entgegen Artikel 2, Absatz eins, ein in Artikel eins, angeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
      1. Litera a
        als Händler oder unmittelbar als Erzeuger dem Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf feilhält, anbietet, verkauft oder liefert,
      2. Litera b
        in Drittländer ausführt,
    2. Ziffer 2
      die Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk verstößt, indem er entgegen Artikel 2, Absatz eins, ein in Artikel eins, angeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
      1. Litera a
        als Händler oder unmittelbar als Erzeuger auf der Großhandelsstufe zum Verkauf anbietet oder verkauft,
      2. Litera b
        aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder in Drittländer ausführt.

Schlagworte

Blumenzwiebel, Blumenknolle

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10010912

Dokumentnummer

NOR40091172