Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Teil 2
Weinbehandlung
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Unter Weinbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die auf die Herstellung und Pflege von Wein gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die mit der Traubengewinnung beginnt und mit der Abgabe des Weines an den Verbraucher endet.Paragraph 3, (1) Unter Weinbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die auf die Herstellung und Pflege von Wein gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die mit der Traubengewinnung beginnt und mit der Abgabe des Weines an den Verbraucher endet.
(2)Absatz 2,Zur Weinbehandlung gehört nicht mehr das vom Verabreicher des Weines auf Verlangen oder mit Kenntnis des Verbrauchers vorgenommene besondere Zurichten des Weines, wie Zumischen von Tafel- oder Sodawasser, wenn der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll (Zubereitungshandlungen).
(3)Absatz 3,Eine Behandlungsweise von Wein entspricht der rationellen Kellerwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie auf Grund der wissenschaftlichen Erprobung, der Erfahrungen, die in der Kellerwirtschaft gewonnen wurden, und ihrer Wirtschaftlichkeit geeignet ist, die Gewinnung, den Ausbau, die charakterliche Formung, die Stabilisierung, die Konsumfähigkeit, die Gesunderhaltung oder die Wiederherstellung des Weines (Ziele der rationellen Kellerwirtschaft) günstig zu beeinflussen.
(4)Absatz 4,Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß er nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt wird, soweit dies nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.
(5)Absatz 5,Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des Abs. 4 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessenvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des Absatz 4, hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessenvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12138860
Alte Dokumentnummer
N8199550289J