Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2, (1) Unter Inverkehrbringen von Wein ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung des Weines ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich seine etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der er stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß der Wein in seiner dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.

  1. Absatz 2,Was dieses Bundesgesetz für den Wein bestimmt, gilt dem Sinne nach auch für die Keltertrauben und ohne Rücksicht auf den Gärungszustand für Traubenmaische, Traubenmost, Sturm und Traubendicksaft sowie für die Zwischenerzeugnisse bei Weiterverarbeitung zu versetztem Wein.

Schlagworte

Einfuhr

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133681

Alte Dokumentnummer

N8198512291A