Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.12.1993 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131.12.199323.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 101.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1993

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

ABSCHNITT römisch eins

Weingesetz 1985

Teil 1

Allgemeines

Wein

Paragraph eins, (1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch alkoholische Gärung aus dem Saft frischer und für die Weinbereitung geeigneter Weintrauben hergestellte Getränk. Die Weintrauben sind

  1. Ziffer eins
    frisch, solange sie ohne Zusatz fremder Flüssigkeit Saft hergeben können,
  2. Ziffer 2
    geeignet, wenn der Saft ein Mostgewicht von mindestens 13 Grad Klosterneuburger Mostwaage (KMW) aufweist. In Jahren besonders ungünstiger Reifeverhältnisse hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des betroffenen Landes für ein Weinbaugebiet oder mehrere Weinbaugebiete durch Verordnung Mindestmostgewichte festzusetzen, die unter 13 Grad KMW, jedoch nicht unter 11 Grad KMW liegen dürfen. Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist, daß die betreffenden Länder die Lese vor einem bestimmten Zeitpunkt, der einen ausreichenden Reifegrad der Trauben nicht erwarten läßt, untersagt haben.
  1. Absatz 2,Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch versetzter Wein; darunter ist Wein zu verstehen, dessen Beschaffenheit auf besondere Behandlungsweisen oder auf die Verwendung von Zusätzen bei der Erzeugung neben der durch die Weintrauben gegebenen Eigenart zurückzuführen ist. Solche Weine sind:
    1. Ziffer eins
      Dessertwein: mit Alkohol oder Weindestillat, Zucker, Traubenmost oder Mostkonzentrat versetzter Wein, der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g Zucker und mindestens 13,0 Rht, höchstens aber 22,5 Rht Alkohol enthält.
    2. Ziffer 2
      Aromatisierter Wein: Getränk, das aus Wein gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer 6, oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 14,5 Rht, jedoch weniger als 22,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Alkohol oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 75% betragen.
    3. Ziffer 3
      Aromatisiertes weinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Wein gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer 6, oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 7,0 Rht, jedoch weniger als 14,5 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Kohlensäure oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 50% betragen.
    4. Ziffer 4
      Aromatisierter weinhaltiger Cocktail (Weincocktail): Getränk, das aus Wein gemäß Absatz eins, 4, oder 5 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 1,2 Rht, jedoch weniger als 7,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten oder natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Kohlensäure oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 50% betragen.
    5. Ziffer 5
      Wermut oder Wermutwein: Aromatisierter Wein, dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.
    6. Ziffer 6
      Perlwein: Wein, der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9,0 Rht und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7,0 Rht aufweist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad C mindestens 1,0 bar und darf höchstens 2,5 bar betragen.
    7. Ziffer 7
      Schaumwein (Sekt): Schäumender Wein, der durch alkoholische Gärung aus Traubenmost oder zweite alkoholische Gärung von Wein gemäß Absatz eins, gewonnen wurde und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad C mindestens 3,0 bar betragen.
    8. Ziffer 8
      Mistella: Durch Zusetzen von Weindestillat in der Gärung gehemmter Traubenmost, dessen Alkoholgehalt mindestens 13,0 Rht beträgt und der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g Zucker enthält
  2. Absatz 3,Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch Brennwein. Darunter ist Wein oder Gelägerpreßwein zu verstehen, der zur Herstellung von Weinbrand bestimmt ist. Es kann zur Erhöhung des Alkoholgehaltes Weindestillat mit wenigstens 55 Rht Alkohol zugesetzt werden, Brennwein darf jedoch nicht mehr als 22 Rht Alkohol enthalten. Das Mostgewicht des Saftes der Weintrauben, die für die Herstellung von Brennwein verwendet werden, darf auch weniger als 13 Grad KMW betragen. Brennwein ist als solcher zu kennzeichnen.
  3. Absatz 4,Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch entalkoholisierter Wein. Darunter ist Wein zu verstehen, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5 Rht oder weniger abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, gestattet. Die gesamte schwefelige Säure darf 120 mg je Liter nicht überschreiten. Beträgt der Gehalt an schwefeliger Säure mehr als 50 mg je Liter, ist die Bezeichnung „geschwefelt'' anzugeben.
  4. Absatz 5,Alkoholarmer Wein: Wein, der entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit nicht versetztem Wein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5 Rht, höchstens jedoch 5,0 Rht beträgt.
  5. Absatz 6,Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nicht die nach den Vorschriften des Österreichischen Arzneibuches zubereiteten oder als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zugelassenen Weine.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12136791

Alte Dokumentnummer

N8199332544J