Aromatisierter Wein: Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 6 oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 14,5 Rht, jedoch weniger als 22,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Alkohol oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 75% betragen.Aromatisierter Wein: Getränk, das aus Wein gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer 6, oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 14,5 Rht, jedoch weniger als 22,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Alkohol oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 75% betragen.