Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1996 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 656/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.07.199620.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 101.01.199630.06.1996 BGBl. Nr. 656/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hühnereierverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 656/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins, (1) Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur unter Einhaltung der Absatz 3 bis 6 in Verkehr gebracht werden. Hühnereier gemäß dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Eier der Klasse „A'',
  2. Ziffer 2
    nicht gekühlte oder nicht haltbar gemachte Eier der Klasse „B'' und
  3. Ziffer 3
    nicht sortierte Eier.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Hühnereier, die zur Herstellung von Eiprodukten bestimmt sind, sofern diese Zweckbestimmung auf den Eierverpackungen eindeutig angegeben ist.
  2. Absatz 3,Hühnereier gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      mindestens einmal pro Werktag abzunehmen,
    2. Ziffer 2
      vom Beginn der Lagerung im Erzeugerbetrieb an so in Verkehr zu bringen, daß sie
      1. Litera a
        vor nachteiligen Beeinflussungen wie Verunreinigungen, Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen (insbesondere Sonneneinwirkung) geschützt sind und
      2. Litera b
        Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft);
    3. Ziffer 3
      auf der Verpackung leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung und mit der Angabe „Verbraucherhinweis: bei Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen'' zu versehen, wobei das Mindesthaltbarkeitsdatum die Frist von 28 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten darf.
  3. Absatz 4,Hühnereier dürfen nur innerhalb von höchstens 21 Tagen nach dem Legen - ausgenommen solche nach Absatz 6, - in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 5,Die Angaben nach Absatz 3, Ziffer 3, sind auch bei Hühnereiern, die
    1. Ziffer eins
      im Einzelhandel unverpackt oder
    2. Ziffer 2
      vom Erzeuger (ab Hof, auf Veranstaltungen traditioneller Art, Märkte u. dgl.)
    unmittelbar an den Letztverbraucher abgegeben werden, anzubringen. Diese Angaben können auf einem Schild auf oder neben der Ware oder auf einem Begleitzettel - deutlich sichtbar und leicht lesbar - angegeben werden.
  5. Absatz 6,Hühnereier gemäß Absatz eins, dürfen ab dem 22. Tag nach dem Legen nur für die Verarbeitung zu Lebensmitteln, die einem Erhitzungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 2, unterzogen werden, in Verkehr gebracht werden.

Gesetzesnummer

10010917

Dokumentnummer

NOR12138895

Alte Dokumentnummer

N8199550379J