Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hühnereierverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur unter Einhaltung der Abs. 3 bis 6 in Verkehr gebracht werden. Hühnereier gemäß dieser Verordnung sindParagraph eins, (1) Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur unter Einhaltung der Absatz 3 bis 6 in Verkehr gebracht werden. Hühnereier gemäß dieser Verordnung sind
nicht gekühlte oder nicht haltbar gemachte Eier der Klasse „B'' und
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Hühnereier, die zur Herstellung von Eiprodukten bestimmt sind, sofern diese Zweckbestimmung auf den Eierverpackungen eindeutig angegeben ist.Absatz eins, gilt nicht für Hühnereier, die zur Herstellung von Eiprodukten bestimmt sind, sofern diese Zweckbestimmung auf den Eierverpackungen eindeutig angegeben ist.
(3)Absatz 3,Hühnereier gemäß Abs. 1 sindHühnereier gemäß Absatz eins, sind
mindestens einmal pro Werktag abzunehmen,
vom Beginn der Lagerung im Erzeugerbetrieb an so in Verkehr zu bringen, daß sie
vor nachteiligen Beeinflussungen wie Verunreinigungen, Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen (insbesondere Sonneneinwirkung) geschützt sind und
bei vorzugsweise konstanter Temperatur aufbewahrt und befördert werden. Die Temperatur soll nach Möglichkeit vom Zeitpunkt der Verpackung an in einer geschlossenen Kühlkette 5 Grad C bis 8 Grad C nicht überschreiten. Diese Temperaturbedingungen sind aber jedenfalls vom 18. Tag nach dem Legen an einzuhalten;
auf der Verpackung leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß § 4 Z 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung und mit der Angabe „Verbraucherhinweis: bei Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen'' zu versehen, wobei das Mindesthaltbarkeitsdatum die Frist von 28 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten darf.auf der Verpackung leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung und mit der Angabe „Verbraucherhinweis: bei Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen'' zu versehen, wobei das Mindesthaltbarkeitsdatum die Frist von 28 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten darf.
(4)Absatz 4,Hühnereier dürfen nur innerhalb von höchstens 21 Tagen nach dem Legen - ausgenommen solche nach Abs. 6 - in Verkehr gebracht werden.Hühnereier dürfen nur innerhalb von höchstens 21 Tagen nach dem Legen - ausgenommen solche nach Absatz 6, - in Verkehr gebracht werden.
(5)Absatz 5,Die Angaben nach Abs. 3 Z 3 sind auch bei Hühnereiern, dieDie Angaben nach Absatz 3, Ziffer 3, sind auch bei Hühnereiern, die
im Einzelhandel unverpackt oder
vom Erzeuger (ab Hof, auf Veranstaltungen traditioneller Art, Märkte u. dgl.)
unmittelbar an den Letztverbraucher abgegeben werden, anzubringen. Diese Angaben können auf einem Schild auf oder neben der Ware oder auf einem Begleitzettel - deutlich sichtbar und leicht lesbar - angegeben werden.
(6)Absatz 6,Hühnereier gemäß Abs. 1 dürfen ab dem 22. Tag nach dem Legen nur für die Verarbeitung zu Lebensmitteln, die einem Erhitzungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 unterzogen werden, in Verkehr gebracht werden.Hühnereier gemäß Absatz eins, dürfen ab dem 22. Tag nach dem Legen nur für die Verarbeitung zu Lebensmitteln, die einem Erhitzungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 2, unterzogen werden, in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12138896
Alte Dokumentnummer
N8199550380J