Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 758/1995Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1995,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Abs. 1: VerfassungsbestimmungAbsatz eins :, Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1)Absatz eins,Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres und die Vorarlberger Landesregierung;
auf der Seite des Fürstentums Liechtenstein:
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12138938
Alte Dokumentnummer
N8199551623J