Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.11.1995 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 812/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 224.07.199931.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 512/2002
§ 230.11.199523.07.1999 BGBl. Nr. 812/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.11.1995BGBl. Nr. 812/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

Begleitpapiere

Paragraph 2, (1) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:

  1. Ziffer eins
    von einem Formblatt gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) (Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus), wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt,
  2. Ziffer 2
    von einem Formblatt gemäß Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) (Transportbescheinigung), wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt und endet.
  1. Absatz 2,Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen - abgesehen in den Fällen des Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 - von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier'') begleitet sein, das die Angaben gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 zu enthalten hat.
  2. Absatz 3,Die Transportbescheinigung ist vom Versender auszufüllen und vom Versender und Empfänger zu unterfertigen.
  3. Absatz 4,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 Dokumente im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 276 vom 19. 9. 1992, S 1) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtiger Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. 12. 1992, S 17) zu verwenden sind.

Gesetzesnummer

10010928

Dokumentnummer

NOR12138982

Alte Dokumentnummer

N8199551951J