Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 812/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 512/2002Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
Text
Begleitpapiere
§ 2. (1) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:Paragraph 2, (1) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:
von einem Formblatt gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) (Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus), wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt,von einem Formblatt gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) (Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus), wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt,
von einem Formblatt gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) (Transportbescheinigung), wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt und endet.von einem Formblatt gemäß Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) (Transportbescheinigung), wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt und endet.
(2)Absatz 2,Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen - abgesehen in den Fällen des Art. 4 Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 - von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier'') begleitet sein, das die Angaben gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 zu enthalten hat.Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen - abgesehen in den Fällen des Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 - von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier'') begleitet sein, das die Angaben gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 zu enthalten hat.
(3)Absatz 3,Die Transportbescheinigung ist vom Versender auszufüllen und vom Versender und Empfänger zu unterfertigen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 Dokumente im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 276 vom 19. 9. 1992, S 1) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtiger Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. 12. 1992, S 17) zu verwenden sind.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 Dokumente im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 276 vom 19. 9. 1992, S 1) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtiger Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. 12. 1992, S 17) zu verwenden sind.
Dokumentnummer
NOR12143937
Alte Dokumentnummer
N8199961682L