Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.11.1995 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 812/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 324.07.199931.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 512/2002
§ 330.11.199523.07.1999 BGBl. Nr. 812/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.11.1995BGBl. Nr. 812/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

Ausgabe der Begleitpapiere

Paragraph 3, (1) Die Formblätter gemäß den Anlagen 1 und 2 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von der Behörde, in deren Bereich der Versandort liegt, auszugeben. Der Versender hat ihr bis spätestens an dem auf den Tag des Abgangs des Weinbauerzeugnisses folgenden Arbeitstag eine Kopie des Begleitpapieres zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Exporteur - wenn das Weinbauerzeugnis in Drittländer exportiert wird - eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk „Ausgeführt'' versehen ist, unverzüglich an die Behörde des Versandorts zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, hat der Empfänger den Empfang auf einer Kopie des Begleitpapiers zu bestätigen und diese unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren Bereich die Betriebsstätte, in Ermangelung einer solchen der Wohnsitz des Empfängers liegt. Diese hat die Kopie unverzüglich an die Behörde des Versandorts weiterzuleiten.
  3. Absatz 4,Die Behörde des Versandorts hat über die von ihr ausgegebenen Begleitpapiere sowie die an sie übermittelten Kopien Aufzeichnungen zu führen. Langt eine bestätigte Kopie nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn der Beförderung bei ihr ein, hat sie unverzüglich die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.

Gesetzesnummer

10010928

Dokumentnummer

NOR12138983

Alte Dokumentnummer

N8199551952J