Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 812/1995Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Ausgabe der Begleitpapiere
§ 3. (1) Die Formblätter gemäß den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von der Behörde, in deren Bereich der Versandort liegt, auszugeben. Der Versender hat ihr bis spätestens an dem auf den Tag des Abgangs des Weinbauerzeugnisses folgenden Arbeitstag eine Kopie des Begleitpapieres zu übermitteln.Paragraph 3, (1) Die Formblätter gemäß den Anlagen 1 und 2 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von der Behörde, in deren Bereich der Versandort liegt, auszugeben. Der Versender hat ihr bis spätestens an dem auf den Tag des Abgangs des Weinbauerzeugnisses folgenden Arbeitstag eine Kopie des Begleitpapieres zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Im Falle des § 2 Abs. 1 Z 1 hat der Exporteur - wenn das Weinbauerzeugnis in Drittländer exportiert wird - eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk „Ausgeführt'' versehen ist, unverzüglich an die Behörde des Versandorts zu übermitteln.Im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Exporteur - wenn das Weinbauerzeugnis in Drittländer exportiert wird - eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk „Ausgeführt'' versehen ist, unverzüglich an die Behörde des Versandorts zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Im Falle des § 2 Abs. 1 Z 2 hat der Empfänger den Empfang auf einer Kopie des Begleitpapiers zu bestätigen und diese unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren Bereich die Betriebsstätte, in Ermangelung einer solchen der Wohnsitz des Empfängers liegt. Diese hat die Kopie unverzüglich an die Behörde des Versandorts weiterzuleiten.Im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, hat der Empfänger den Empfang auf einer Kopie des Begleitpapiers zu bestätigen und diese unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren Bereich die Betriebsstätte, in Ermangelung einer solchen der Wohnsitz des Empfängers liegt. Diese hat die Kopie unverzüglich an die Behörde des Versandorts weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Die Behörde des Versandorts hat über die von ihr ausgegebenen Begleitpapiere sowie die an sie übermittelten Kopien Aufzeichnungen zu führen. Langt eine bestätigte Kopie nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn der Beförderung bei ihr ein, hat sie unverzüglich die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12138983
Alte Dokumentnummer
N8199551952J