Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.07.1999 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 324.07.199931.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 512/2002
§ 330.11.199523.07.1999 BGBl. Nr. 812/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 512/2002

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,

Text

Ausgabe der Begleitpapiere

Paragraph 3, (1) Die Formblätter gemäß den Anlagen 1 und 2 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von der Behörde, in deren Bereich der Versandort liegt, auszugeben. Der Versender hat ihr bis spätestens an dem auf den Tag des Abgangs des Weinbauerzeugnisses folgenden Arbeitstag eine Kopie des Begleitpapieres zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Exporteur - wenn das Weinbauerzeugnis in Drittländer exportiert wird - eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk „Ausgeführt'' versehen ist, unverzüglich an die Behörde des Versandorts zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, hat der Empfänger den Empfang auf einer Kopie des Begleitpapiers zu bestätigen und diese unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren Bereich die Betriebsstätte, in Ermangelung einer solchen der Wohnsitz des Empfängers liegt. Diese hat die Kopie unverzüglich an die Behörde des Versandorts weiterzuleiten.
  3. Absatz 4,Die Behörde des Versandorts hat über die von ihr ausgegebenen Begleitpapiere sowie die an sie übermittelten Kopien Aufzeichnungen zu führen. Langt eine bestätigte Kopie nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn der Beförderung bei ihr ein, hat sie unverzüglich die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.

Gesetzesnummer

10010928

Dokumentnummer

NOR12143938

Alte Dokumentnummer

N8199961683L