Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelgebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 874/1995Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Ein Punkt in der in der Anlage 1 und in § 1 Abs. 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,34 S.Paragraph 2, (1) Ein Punkt in der in der Anlage 1 und in Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,34 S.
(2)Absatz 2,Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
Dokumentnummer
NOR12139004
Alte Dokumentnummer
N8199552359J