Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelgebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 703/1996Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Ein Punkt der in der Anlage 1 und in § 1 Abs. 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.Paragraph 2, (1) Ein Punkt der in der Anlage 1 und in Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.
(2)Absatz 2,Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
Dokumentnummer
NOR12140345
Alte Dokumentnummer
N8199659565J