Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 747/1995Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist. Paragraph 2, Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.
Dokumentnummer
NOR12139064
Alte Dokumentnummer
N8199552571J