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Anl. 1 AEV Hautleim

Fassungen
29.12.1996 bis 23.05.2019 — BGBl. Nr. 893/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 129.12.199623.05.2019 BGBl. Nr. 893/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.12.1996BGBl. Nr. 893/1995

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Abkürzung

AEV Hautleim

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Fischtoxizität

< 2

keine Beeinträchtigungen

 

GF a)

 

der biologischen

 

 

 

Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierb.

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

c)

 

b)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

A.2 Anorganische Parameter

5.

Ammonium

5,0 mg/l

e)

 

ber. als N

d)

 

6.

Chlorid

durch GF

-

 

ber. als Cl

begrenzt

 

7.

Ges. geb.

g)

-

 

Stickstoff

 

 

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

8.

Gesamt-

1,0 mg/l

-

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

A.3 Organische Parameter

9.

Ges. org. geb.

30 mg/l

-

 

Kohlenstoff, TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

10.

Chem. Sauer-

90 mg/l

-

 

stoffbedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

11.

Biochem. Sauer-

20 mg/l

-

 

stoffbedarf,

 

 

 

BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

12.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

  1. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. Litera d
    Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
  5. Litera e
    Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.
  6. Litera f
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  7. Litera g
    Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010943

Dokumentnummer

NOR12139140

Alte Dokumentnummer

N8199552655J