Rechtstracker.at

Anl. 1 AEV Hautleim

Fassungen
ab 24.05.2019 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 129.12.199623.05.2019 BGBl. Nr. 893/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Hautleim

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

< 2

keine Beeinträchtigungen

 

a)

 

der biologischen

 

 

 

Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierb.

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

c)

 

b)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

A.2 Anorganische Parameter

5.

Ammonium

5,0 mg/l

e)

 

ber. als N

d)

 

6.

Chlorid

durch GF

-

 

ber. als Cl

begrenzt

 

7.

Ges. geb.

g)

-

 

Stickstoff

 

 

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

8.

Gesamt-

1,0 mg/l

-

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

A.3 Organische Parameter

9.

Ges. org. geb.

30 mg/l

-

 

Kohlenstoff, TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

10.

Chem. Sauer-

90 mg/l

-

 

stoffbedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

11.

Biochem. Sauer-

20 mg/l

-

 

stoffbedarf,

 

 

 

BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

12.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

  1. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. Litera d
    Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
  5. Litera e
    Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
  6. Litera f
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  7. Litera g
    Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010943

Dokumentnummer

NOR40214927